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„Nichtversicherte“ sind auch versichert
Eine Krankenversicherung muss jeder in Deutschland haben – dies ist erklärtes Ziel. Alle im Inland lebenden Bürger sollen einen Zugang zu einer Absicherung im Krankheitsfall erhalten.
Seit 01.04.2007 besteht mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle im Inland wohnenden Bürger die gesetzliche Verpflichtung, sich gegen Leistungen bei Krankheit abzusichern.
Sie unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
- zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
- bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen wären.
Diese Pflichtversicherung besteht nicht, wenn Sie
- hauptberuflich selbständig oder
- von der Versicherungspflicht befreit sind.
Zuständig für die Durchführung dieser Versicherungspflicht ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Waren Sie zuletzt privat krankenversichert, ist auch die private Versicherung für Sie zuständig.
Versicherungspflicht auf Antrag
Die Mitgliedschaft ist von Ihnen zeitnah zu beantragen. Als „Nichtversicherter“ zahlen Sie in jedem Fall Ihre Beiträge selbst an uns.
Dies gilt auch dann, wenn Sie eine Beschäftigung ausüben. Ihr Arbeitgeber wird Sie nicht bei uns anmelden. Diese Anmeldung haben Sie mit Ihrem Antrag bereits erledigt. Als „Nichtversicherter“ haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
