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Sonderkündigung bei Zusatzbeitrag
Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, erhöht sie diesen oder senkt sie die Prämie, erhalten alle Mitglieder spätestens einen Monat vor der 1. Fälligkeit der Zahlung eine individuelle Information. Bis zur 1. Fälligkeit der Zahlung besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Das Sonderkündigungsrecht muss gegenüber der bisherigen Krankenkasse schriftlich erklärt werden. Damit entfällt die Prüfung der 18-monatigen Bindungsfrist.
Die Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten bleibt bestehen. Allerdings brauchen Sie den Zusatzbeitrag für die verbleibende Zeit bis zum Wirksamwerden Ihrer Kündigung nicht zu zahlen.
Warum Zusatzbeitrag?
Seit 01.01.2009 haben alle Krankenkassen ihre Hoheit über die Beitragssatzgestaltung verloren. Das Gesundheitswesen wird seit dem über den Gesundheitsfonds mit einem bundeseinheitlich festgesetzten Beitragssatz finanziert.
Übersteigen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds die Leistungsausgaben einer Krankenkasse, kann die Krankenkasse eine Prämie an ihre Mitglieder auszahlen.
Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihre Leistungsausgaben nicht decken können, müssen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser beträgt
· pauschal 8,00 € (ohne Einkommensüberprüfung) oder
· 1 v. H. von den Bruttoeinnahmen der Mitglieder (mit Einkommensüberprüfung).
Die Mitgliedsbescheinigung entscheidet über Ihren Kassenwechsel
Ihre Kündigung wird erst dann rechtswirksam, wenn Sie die Mitgliedsbescheinigung
· Ihrem Arbeitgeber oder
· der Bundesagentur für Arbeit oder
· Ihrer bisherigen Krankenkasse (freiwillig Versicherte ohne Beschäftigungsverhältnis)
innerhalb der Kündigungsfrist vor Beginn Ihrer Mitgliedschaft bei unserer BKK vorlegen.
Wird der Kassenwechsel nicht rechtswirksam, weil z. B. die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungs-frist dem Arbeitgeber vorgelegt wird, bleiben Sie weiterhin Mitglied Ihrer bisherigen Krankenkasse und müssen den Zusatzbeitrag nachzahlen.

